Genehmigungen für Erhebungen an Schulen – eine länderspezifische Übersicht
Erhebungen an Schulen sind in Deutschland in der Regel genehmigungspflichtig durch die Schulaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer. Erhebungen an deutschen Auslandsschulen bedürfen keiner Genehmigung, aber auch hier gibt es einiges zu beachten. Im Folgenden finden Sie Informationen zu einzelnen Regelungen nach Bundesländern sortiert.
Frequently Asked QuestionsBundesländer-ÜbersichtErhebungen an deutschen AuslandschulenWeiterführende Informationen und Quellen
Bitte beachten Sie: Grundlage für die folgende Übersicht sind regelmäßige Internetrecherchen, Austausch mit Verantwortlichen und Erfahrungswerte, die als Tipps gekennzeichnet sind. Die letzte Aktualisierung fand im Sommer 2024 statt. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Der vorliegende Informationstext dient der Orientierung und ersetzt nicht die eigene Recherche auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer.
Bitte um Mitwirkung: Als Forscher*in verfügen Sie über umfassende Erfahrungen mit Schulbefragungen und wissen, welche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern gelten. Daher würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihr Wissen mit uns teilen. Auf diese Weise helfen Sie uns, diesen Text weiterzuentwickeln und aktuell zu halten. Vielen Dank!
Die Genehmigung einer Erhebung an Schulen, die bundesländerübergreifend durchgeführt wird, kann mit viel Aufwand verbunden sein. Berücksichtigen Sie dies ist bei der Studienplanung und der Antragstellung.
Frequently Asked Questions
Die gesetzlichen Regelungen, die für Schulerhebungen relevant sind, finden Sie in den jeweiligen Schul- und Landesdatenschutzgesetzen. Teilweise basieren die Bestimmungen auf amtlichen Verwaltungsvorschriften und Erlassen, beispielsweise des Kultusministeriums, oder werden in den Schulordnungen der einzelnen Schularten spezifiziert. Die konkretesten Ausführungen zu den Genehmigungsverfahren finden Sie üblicherweise in den speziellen Erlassen oder Verordnungen. Zusätzlich gibt es auch mehr oder weniger umfangreiche Merkblätter, Informationsbroschüren und Informationen auf Webseiten der zuständigen Behörden. Die Regelungsdichte ist generell sehr hoch.
Erhebungen an Schulen zu Forschungszwecken sind im Allgemeinen in jedem der Bundesländer genehmigungspflichtig. Manche Bundesländer unterscheiden jedoch weitergehend nach Art der Erhebung. So werden beispielsweise bestimmte Erhebungen im Rahmen des Lehramtsstudiums von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Ein anderes Beispiel sind Erhebungen, in denen nur Daten des schulischen Personals – und nicht von Schüler*innen – verarbeitet werden, was in einigen Bundesländern nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig ist oder die Zustimmung der jeweiligen Schulleitung ausreicht.
Genehmigungen können von unterschiedlichen Stellen in den einzelnen Bundesländern erteilt werden. Teilweise erteilen Schulleitungen die Genehmigungen, teilweise die nächsthöhere Ebene wie Schulämter und Schulaufsichtsbehörden, teilweise Stellen auf ministerialer Ebene wie das Kultusministerium. In vielen Bundesländern sind mehrere Stellen in den Genehmigungsprozess einbezogen. In den meisten Fällen ist die Zustimmung der Schulleitung zur letztlichen Durchführung der Erhebung einzuholen. Vereinzelt ist es erforderlich, dass auch die Schulkonferenz zustimmt oder der Elternbeirat und Schülerbeirat informiert wird.
Eine Besonderheit besteht darüber hinaus in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Niedersachsen: Betrifft die Erhebung den Religionsunterricht ist auch das Einverständnis der zuständigen Kirchenleitung erforderlich.
Wer im konkreten Fall die Genehmigung erteilt, kann zudem von weiteren Aspekten abhängig sein: Etwa von der geographischen Verteilung und Ausdehnung der beantragten Studie, von der Schulform, von der Art der Studie oder der zu erhebenden Daten und von den Auftraggebenden.
Angaben zur Dauer der Genehmigungsverfahren sind unterschiedlich umfangreich. Angaben dazu finden sich in den Bundesländern Bayern (3 Monate oder länger bei komplexen Designs), Bremen (6 Wochen), Niedersachsen (3 Wochen) und Saarland (2 Monate).
Die Regelungsinhalte beschreiben auf Länderebene, unter welchen Bedingungen eine Studie an einer Schule durchgeführt werden darf, zu welchen Zwecken und durch wen. Geregelt wird, wie die Beteiligten in der Schule – Lehrende, Schüler*innen und gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte – zu informieren und um Einwilligung zu bitten sind.
Das Vorhaben wird in Bezug auf inhaltliche, formale und organisatorische Aspekte geprüft.
Inhaltliche Prüfung
In der Regel ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung ein wissenschaftliches Interesse, häufig ein spezifisch erziehungswissenschaftliches Interesse. Die Studie wird daher inhaltlich geprüft. Dafür sind sollten Sie entsprechende Unterlagen, in denen die Inhalte der Forschung beschrieben werden, vorlegen. Dabei handelt es sich in der Regel um:
- eine Projektbeschreibung mit Angaben der Projektverantwortlichen und Beteiligten
- eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Studie, wie Zeit- und Ablaufpläne
- Muster aller Erhebungsunterlagen, die den Untersuchungspersonen vorgelegt werden, wie Forschungsinstrumente, Anschreiben und Informationsblätter
In manchen Bundesländern werden zusätzlich Stellungnahmen von fachlichen Expert*innen verlangt.
Formale Prüfung
Die Studien werden zudem formal geprüft. Hier geht es vor allem um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Untersuchungspersonen. Hier sollten Sie sich nach den jeweiligen Schulgesetzen, Landesdatenschutzgesetzen und der Datenschutzgrundverordnung richten.
Organisatorische Prüfung
Im Weiteren findet eine organisatorische Prüfung des Forschungsvorhabens statt. Die meisten Bundesländer betonen, dass die Belastungen der Schulen, des Personals sowie der Schüler*innen gering zu halten sind. Der Schulbetrieb darf gar nicht oder nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende des Schuljahres sowie Prüfungszeiten. Aus diesem Grund sind häufig detaillierte Angaben über den genauen Ablauf der Erhebung in Form eines Zeitplans zu machen.
Die Erstellung von Einwilligungserklärungen wird grundsätzlich in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) sowie den spezialgesetzlichen Vorschriften wieSchulgesetzen geregelt. Die Vorgaben in den LDSG basieren auf der DSGVO und sind daher weitestgehend vergleichbar, unterscheiden sich aber auch in einigen Punkten.
Folgende Punkte sind im Hinblick auf datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Schulbefragen hervorzuheben:
Erhebungen personenbezogener Daten bei Minderjährigen
Bei Erhebungen an Schulen werden häufig Daten über minderjährige Schüler*innen erfasst. Datenschutzrechtlich ist eine Einwilligung eine persönliche Angelegenheit, die nicht an die Geschäftsfähigkeit und die Volljährigkeit einer Person geknüpft ist, sondern an deren Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit ist vom Reifegrad der jeweiligen Person und vom Gegenstand der Einwilligung abhängig. Demnach ist zu prüfen, ob die Einwilligung bei der*dem minderjährigen Schüler*in eingeholt werden kann. Schulgesetze und Rechtsvorschriften machen hier jedoch häufig genauere Vorgaben, die in konkreten Altersangaben bestehen, ab wann eine Einwilligung bei den Eltern zusätzlich oder ausschließlich einzuholen ist. Die einzelnen Bundesländer treffen hierzu teilweise spezielle Regelungen im Hinblick auf Altersangaben oder Vorgaben, Einwilligungen von Erziehungsberechtigten einzuholen. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten verpflichtet das minderjährige Kind jedoch nicht zur Teilnahme. Die Teilnahme an Erhebungen ist in jedem Fall freiwillig, auch wenn eine Genehmigung durch eine Behörde oder eine Schulleitung vorliegt.
Auskünfte über Dritte
In Schulerhebungen werden häufig Auskünfte über Dritte erhoben, etwa dann, wenn Schüler*innen über Eltern oder Lehrkräfte Auskunft erteilen sollen oder Lehrkräfte über Schüler*innen. Achten Sie darauf, ob das jeweilige Bundesland, in dem Sie erhoben wollen, besondere Vorgaben hierzu hat.
Ton- und Videoaufnahmen
Forschung an Schulen kann auch Unterrichtsbeobachtungen oder qualitative Interviews umfassen, die per Video und/oder Audio aufgezeichnet werden. Dieses personenbezogene Material unterliegt manchmal besonderen Vorschriften. Informationen dazu finden Sie bei den Informationen zu den jeweiligen Bundesländern.
Längsschnittuntersuchungen/Wiederholungsbefragungen
In wenigen Bundesländern finden sich Vorgaben zu Längsschnittuntersuchungen. Diese sind datenschutzrechtlich relevant, wenn zur erneuten Kontaktaufnahme die Kontaktdaten in Form von Namen und Adressenaufbewahrt werden müssen. Informationen dazu finden Sie bei den Informationen zu den jeweiligen Bundesländern.
Bundesländer-Übersicht
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Mai 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg.
Ihre Ansprechperson
Georg Florian Lingen
georgflorian.lingen@km.kv.bwl.de
koordinierung-abteilung-3@km.kv.bwl.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schulgesetz vom 01. August 1983 (zuletzt geändert am 17. Dezember 2020)
Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2018)
Schritte im Genehmigungsverfahren
Die Verantwortlichkeit für die Erteilung der Genehmigung unterscheidet sich je nach Anzahl und geografischer Zugehörigkeit der zu untersuchenden Schulen.
- Schulleitung: Die Untersuchung findet an einer Schule statt.
- Geschäftsführende Schulleitung dieses Schulträgers: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen eines Schulträgers statt.
- Regierungspräsidium: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen) statt.
Kultusministerium: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen innerhalb mehrerer Regierungsbezirke statt.
Liegt die Verantwortlichkeit bei einer Schulleitung ist nur deren Zustimmung einzuholen. Für die anderen Fälle gilt:
- Einreichung des Antrags und weiterer Materialien (siehe unten)
Zustimmung der Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular – für eine Erhebung im Regierungsbezirk Tübingen muss ein spezielles Formular verwendet werden
- Bescheinigung der Hochschule über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit
- Informationsschreiben an alle beteiligten Personen
- Einverständniserklärungen der Eltern bzw. der volljährigen Schüler*innen
- Erhebungsunterlagen, etwa Fragebogen oder Interviewleitfaden
Formular für Erhebungen in Tübingen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben der Verwaltungsvorschrift oder dem Antragsformular.
- Auf die Freiwilligkeit der Teilnahme muss nicht nur in der Einwilligungserklärung, sondern auch im Erhebungsinstrument, etwa dem Fragebogen, hingewiesen werden.
- Eine Einwilligung der Eltern ist notwendig bei minderjährigen Schüler*innen.
- Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
- Incentives sind nicht erlaubt (Quelle: Antragsformular).
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
- Im Informationsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass mit der Genehmigung durch das Kultusministerium keine wissenschaftliche Qualitätskontrolle verbunden ist, sondern die Prüfung nur anhand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen“ vom 21. September 2002 (K. u. K. S. 309), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2005 (K. u. K. S. 167) geändert wurde, erfolgte.
- Die Veröffentlichung von klassen- oder schulbezogenen Ergebnissen ist nicht erlaubt.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juli 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Julia Thurnhausstatter
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Bayerische Schulordnung vom 1. Juli 2016 (zuletzt geändert am 08. Juli 2021)
Bayerisches Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2018 (zuletzt geändert am 18. Mai 2018)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen. Auf eine übersichtliche Einteilung und eine genaue Bezeichnung der einzelnen Dateien ist zu achten.
- Antrag per E-Mail gemeinsam mit weiteren Unterlagen beim Ministerium einreichen; alle Unterlagen als Anhang im PDF-Format (keine Zip-Datei, kein Cloud-Link) beifügen.
- Anträge werden – nach Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen – im Hinblick auf deren fachlich-pädagogische Bedeutung bewertet und rechtlich geprüft. Dabei steht der Nutzen für Schul- und Unterrichtsentwicklung im Vordergrund.
- Zustimmung der Schulleitung einholen nach Vorlage des Genehmigungsschreibens im Einvernehmen mit dem Elternbeirat oder – falls ein solcher nicht existiert – dem Schülerausschuss.
Dauer des Verfahrens: mindestens 3 Monate; ggf. länger bei komplexen Erhebungen. Die Bearbeitungsdauer ist in erster Linie abhängig von der Aussagekraft und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- ausführliche Beschreibung des Vorhabens inklusive Beiblatt „Verarbeitungstätigkeit“; das Beiblatt findet sich am Ende des Antragsformulars und ersetzt nicht die ausführliche Vorhabensbeschreibung
- Erhebungsinstrumente, etwa alle Fragebögen und/oder Interviewleitfäden in ihrer endgültigen Fassung
- Anschreiben an die Schule, Erziehungsberechtigte, Schüler*innen, Lehrkräfte ggf. mit Einverständniserklärungen
Die ausführliche Beschreibung des Vorhabens sollte insbesondere die folgenden Inhalte umfassen:
- sachlich fokussierte Darstellung des Projekts und dessen erheblichen pädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns
- Verwendungszweck der Projektergebnisse
- konkrete und ausführliche Darstellung des besonderen Mehrwerts für die Schulen des Freistaates Bayern in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts und/oder den Einsatz der Projektergebnisse in der Lehrerbildung
- Übersicht über die geplanten Erhebungsinstrumente mit inhaltlicher Zusammenfassung und Darstellung des zeitlichen Aufwands für Teilnehmende an der Erhebung
- Ablauf der Erhebung
- allgemeine Angaben (datenschutzrechtlich Verantwortliche*r gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO; ggf. zuständige*r Datenschutzbeauftragte*r)
- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Kategorien der verarbeiteten personenbezogener Daten
- Kategorien der betroffenen Personen
- Kategorien der Empfänger*innen, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden (ggf. vorgesehene Datenübermittlungen an externe Stellen inklusive Gegenstand, Zweck, Empfänger*innen, Löschfrist, Angabe der Rechtsgrundlage; Beschreibung bei Auftragsverarbeitung: Benennung von Auftraggeber*in und -nehmer*in, interne Empfänger*innen)
- ggf. vorgesehene Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation
- vorgesehene Dauer der Speicherung bis zur Löschung/Anonymisierung
- allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO
- Zusicherung, dass alle befassten Personen über die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO sowie die Sicherheit der Verarbeitung unterrichtet worden sind (Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 32 DSGVO)
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben des Merkblatts zur Vorbereitung von Erhebungen an öffentlichen Schulen in Bayern und Kommunikation mit dem Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Erhebungsinstrument
- Möglichst auf Freitextfelder oder offene Fragen verzichten oder falls unbedingt notwendig einen Hinweis ergänzen, etwa „Bitte keine personenbezogenen Angaben“.
- Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsschreibens sind auf der ersten Seite der Erhebungsinstrumente und auf den Anschreiben an die Studienteilnehmer anzugeben.
- Auch im Erhebungsinstrument ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Erhebung freiwillig ist, nicht alle Fragen beantwortet werden müssen und bei einer Nichtteilnahme keine Nachteile entstehen.
Minderjährige Schüler*innen
- Eine Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ist notwendig.
- Bei Schüler*innen ab spätestens 14 Jahren ist zusätzlich die Einwilligung der Schüler*innen selbst erforderlich.
- Den Eltern ist zu ermöglichen, die Erhebungsinstrumente vorab einzusehen. Dies kann in der Weise geschehen, dass dem Informationsschreiben für die Eltern ein Muster des Fragebogens beigefügt wird. Es genügt auch eine zusammenfassende Darstellung des Erhebungsgegenstands, wenn aus ihr die wesentlichen Fragen beziehungsweise Fragenbereiche hervorgehen und zugleich darauf hingewiesen wird, wo der gesamte Fragebogen einsehbar ist (mindestens an der Schule und im Internet, gegebenenfalls unter Angabe des Passworts). Die Einsichtnahme muss vom Zeitpunkt des Versands bzw. der Ausgabe der Elternanschreiben bis zum Zeitpunkt der Befragung möglich sein
Incentive
Der Einsatz von Incentives ist nicht erlaubt.
Bild- und Tonaufnahmen
- Alle Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen zustimmen.
- Bei Video- und/oder Audiographie im Rahmen von Pflichtunterricht sind daher folgende Konstellationen zu beachten: generelle Einwilligung zur Video- und Audiographie; lediglich Einwilligung zur Audiographie, wobei der Schüler im Klassenzimmer einen Platz erhält, der von der Kamera nicht erfasst wird und versehentlich entstandene Videoaufnahmen gelöscht werden; generelle Ablehnung
Einsatz eines externen Dienstleisters
Dieser muss bei Antragstellung bekannt sein und die Betroffenen müssen darüber informiert werden.
Online-Erhebungen
- Es muss der Einsatz von Anwendungen Dritter für die Erhebung im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht erfolgen. Durch die Verwendung einer solchen Anwendung erfolgt eine eigene, über die Inhaltsdaten der Erhebung hinausgehende Datenverarbeitung, die sich von den Inhaltsdaten der Erhebung unterscheidet und von diesen streng zu trennen ist.
- Die für die Erhebung datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist in der Regel auch für die Durchführung des Online-Verfahrens verantwortlich; gängige Anbieter stellen hierfür Auftragsverarbeitungsvereinbarungen zur Verfügung.
- Die Datenschutzkonformität hat die für die Erhebung verantwortliche Stelle sicherzustellen; im Genehmigungsverfahren erfolgt nur eine kursorische Prüfung.
- Grundsätzlich gilt: Das Online-Verfahren muss im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht betrieben werden. Der*Die Verantwortliche ist insoweit umfassend rechenschaftspflichtig (Art. 5 DSGVO).
- Der Dienstleister, der die Anwendung für die Erhebung bereitstellt, muss die notwendigen Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen; für ausreichende Datensicherheit spricht etwa ein ISO 27001-Zertifikat, wobei sich der Geltungsbereich auf die Anforderungen der ISO 27018 erstrecken sollte.
- Die eingesetzte Anwendung sollte möglichst datensparsam konfiguriert sein. Die Speicherung von IP-Adressen und sonstigen Nutzungsdaten während der Erhebung sollte auf das technisch notwendige Minimum beschränkt werden.
- Die Verknüpfung der unvermeidbar anfallenden Nutzungsdaten der Anwendung mit den Inhalten der Erhebung ist von der Genehmigung der Erhebung nicht umfasst und daher durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen auszuschließen.
- Online-Erhebungen sollten wenn möglich an nicht individualisierten Schulgeräten durchgeführt werden.
- Bei Umfragen sind browserbasierte Anwendungen gegenüber lokal installierten Anwendungen grundsätzlich vorzuziehen.
Nach Abschluss der Studie
Ergebnisse und Publikationen sind dem Staatsministerium vorzulegen.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juni 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Anne Jurczok, Franziska Nikolov
studiengenehmigung@senbjf.berlin.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Vor der Antragstellung: Schriftliche Erklärung der Schulleitungen einholen, die bescheinigt, dass die Schulkonferenz über das Studienvorhaben informiert wurde oder wird.
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag gemeinsam mit weiteren Unterlagen per E-Mail bei der Senatsverwaltung einreichen.
Dauer des Verfahrens: circa 10 Wochen
Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtsversuche im Rahmen von Praktika, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden, müssen nur von der entsprechenden Schulleitung genehmigt werden.
Benötigte Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Erklärungen der Schulleitungen der beteiligten Schulen, dass die Schulkonferenz über das Studienvorhaben informiert wurde oder wird
- Exposé mit Beschreibung der geplanten Erhebung
- Muster aller Erhebungsinstrumente, etwa auch Beobachtungsbögen
- Muster der Einwilligungserklärung der beteiligten Personen, bei Kindern unter 14 Jahren ist zusätzlich die Einwilligungserklärung der Eltern erforderlich
- Informationsschreiben an die Schulleitungen mit Informationen über das Studienvorhaben
- bei Panelstudien oder mehreren Datenquellen Muster der Codierungsliste
- bei Qualifikationsarbeiten Bestätigung der betreuenden Person der Arbeit
Erklärungen der Schulleitungen
Besonderheiten
- Die Erhebung von Klarnamen und Geburtsdaten der befragten Personen ist nicht erlaubt.
- Verzichten Sie im Erhebungsinstrument möglichst auf Freitextfelder und offene Fragen oder ergänzen Sie falls unbedingt notwendig einen Hinweis, etwa „Bitte achten Sie darauf, keine personenbezogenen Informationen zu geben.“.
- Bei Schüler*innen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Bei Erhebung von Informationen über Dritte ist eine separate Zustimmung dieser Personen erforderlich. Insbesondere, wenn Informationen über Erziehungsberechtigte wie Bildungsabschlüsse, Einkommen oder Berufe durch die Kinder erhoben werden sollen.
- Ton- und Videoaufnahmen mit Personenbezug dürfen nur unmittelbar beteiligten Wissenschaftler*innen zugänglich gemacht werden und müssen nach Beendigung der Untersuchung gelöscht oder an ein Forschungsdatenzentrum übergeben werden.
- Bei geplanter Veröffentlichung von Bildmaterial ist eine separate Zustimmung durch die dargestellten Personen erforderlich, die langfristig an der Schule aufbewahrt werden muss.
- Nach Abschluss der Studie ist ein Ergebnisbericht zur Verfügung zu stellen.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
- Falls Ihre Studie formative Forschungsmethoden beinhaltet, etwa nachträgliche Änderungen an den Forschungsinstrumenten, weitere Erhebungen oder Ergänzungen geplant sind, können Sie dies bereits im Exposé deutlich machen. Im Nachgang können Sie einen formlosen Erweiterungsantrag stellen, der über die Änderungen zum ursprünglichen Antrag informiert.
- Bei sensiblen Themen oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten: Prüfen Sie, ob Sie diese Informationen allgemeiner erfassen können. So könnte die Frage nach dem Geburtsland der Eltern ersetzt werden durch eine Frage nach dem Vorhandensein einer Einwanderungsgeschichte. Das verringert das Deanonymisierungsrisiko.
- Aufbewahrung von Einwilligungserklärungen: Hervorgehend aus einer Korrespondenz mit der Senatsveiwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin sind diese in der Schule aufzubewahren, alternativ kann ein Datentreuhänder eingesetzt werden.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Mai 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Land Brandenburg.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Dr. Stephan Mücke, Dr. Marina Dorenbos
Stephan.Muecke@mbjs.brandenburg.de
marina.dorenbos@mbjs.brandenburg.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Brandenburgisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (zuletzt geändert am 05. März 2024)
Brandenburgisches Datenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (zuletzt geändert am 05. März 2024)
Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung vom 15. Juni 2018
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antragsformular beziehungsweise Checkliste gemeinsam mit weiteren Unterlagen beim Ministerium einreichen. Das Antragsformular beziehungsweise die Checkliste und die Antragsunterlagen sollen als zusammengefasste und editierbare PDF-Datei gesendet werden.
- Zustimmende Stellungnahme der Schulkonferenz einholen. Dies kann bereits parallel zum laufenden Antragsverfahren erfolgen unter der Voraussetzung, die Genehmigung in diesem Fall nachzureichen. Bei Untersuchungen im Rahmen von Haus- und Prüfungsarbeiten von Studierenden sowie von Lehramtsanwärter*innen entfällt die Anhörung der Schulkonferenz, die Zustimmung durch die Schulleitung ist ausreichend.
Erhebungen bei Schulen in freier Trägerschaft sind nicht genehmigungspflichtig durch das Ministerium. Hier entscheidet die jeweilige Schulleitung über eine Teilnahme.
Dauer des Verfahrens: maximal 3 Monate
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular „Checkliste“
- Liste aller beteiligten Schulen mit Adresse oder Schulnummer, getrennt nach Schulform, Jahrgangsstufen, Anzahl der Schüler*innen; Tipp: Die Schulinformationen können im Schulporträt des Landes Brandenburg recherchiert werden
- Muster der geplanten Erhebungsinstrumente, etwa Test, Fragebogen, Interviewleitfaden, Beobachtungsbogen, Form und Inhalt von Bild- und Tonaufnahmen
- Musteranschreiben an Eltern bei minderjährigen Schülern sowie zusätzlich der Schüler ab einem Alter von 14 Jahren inklusive Einwilligungserklärung
- Verpflichtungserklärung, dass die Ergebnisse der Untersuchung dem Ministerium zeitnah und ohne Aufforderung zur Verfügung gestellt werden
- Erklärung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Befragung der untersuchten Personengruppen gemäß § 66 BbgSChulG und der EU-DSGVO
Schulporträt des Landes Brandenburg
Verpflichtungserklärung für die Verfügbarmachung der Ergebnisse
Erklärung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Befragung von Schüler*innen
Erklärung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Befragung von Lehrkräften
Erklärung über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Befragung von Schulleitungen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus der Verordnung über Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen.
- Die Einwilligung ist schriftlich einzuholen.
- Eine Einwilligung der Eltern ist erforderlich, wenn es sich um eine freiwillige Teilnahme der minderjährigen Kinder an der Befragung handelt sowie im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchung durch die Schüler*innen personenbeziehbare Daten der Eltern, etwa Bildungsabschlüsse, Einkommen, Beruf, erhoben werden.
- Wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann, dürfen auch Ton- und Bildaufzeichnungen wie Videoaufnahmen von Schüler*innen ohne Einwilligung durchgeführt werden. Es ist gesondert zu begründen, inwiefern die Aufnahmen wissenschaftlich erfordert werden. Die Betroffenen sind durch geeignete Maßnahmen auf Verwendung von Ton- und Bildaufzeichnungen hinzuweisen.
- Nach Abschluss der Studie: Bild- und Tonaufnahmen und andere Rohdaten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
Im Anschreiben an die Schulen sowie in Fragebögen oder Interviews ist stets auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hinzuweisen.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juni 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei der Senatorin für Kinder und Bildung und beim Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Heiko Winkler, Dominik Bleckmann
Dbleckmann@datenschutz-nord.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Bremisches Schulgesetz vom 28. Juni 2005 (zuletzt geändert am 14. Dezember 2021)
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018
Bremisches Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (zuletzt geändert am 28. Februar 2023)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag beim Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen einreichen.
- Elternbeirat und Schülerbeirat informieren.
Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten des schulischen Personals wie von Schulleitungen und Lehrkräften verarbeitet werden, bedürfen keines Genehmigungsverfahrens, müssen allerdings bei der Senatorin für Kinder und Bildung angezeigt werden. Werden die Untersuchungen auch oder ausschließlich in Schulen der Bremerhavener Gemeinde durchgeführt, ist die Anzeige auch an die datenschutz nord GmbH zu richten.
Untersuchungen an Schulen im Rahmen einer Masterarbeit oder einer Berufsausbildung können Studierende, Referendar*innen und Auszubildende durchführen, wenn diese von der Schulleitung genehmigt wird.
Frist: Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor der Untersuchung eingereicht werden.
Benötigte Unterlagen
- Formular „Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung an öffentlichen Schulen im Land Bremen“ bzw. „Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung bzw. eines Forschungsvorhabens an öffentlichen Schulen im Lande Bremen“
- Muster aller verwendeten Unterlagen, etwa Fragebogen, Interviewleitfäden, Informationsschreiben
- Muster der Einwilligungserklärungen
- bei Erhebung personenbezogener Daten Exposé mit einer Beschreibung der Untersuchungsinstrumente
- Muster der Vertraulichkeitserklärung der an der Untersuchung beteiligten Forscher*innen
- bei Erhebung personenbezogener Daten Exposé mit einer Beschreibung der Untersuchungsinstrumente
- falls Daten von Dritten verarbeitet werden Vertrag zur Auftragsverarbeitung, welcher von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist
Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung an öffentlichen Schulen im Land Bremen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben auf der Webseite und dem Merkblatt I zum Anzeige- bzw. Merkblatt II zum Genehmigungsverfahren.
- Eine offizielle Bestätigung der Schulleitung zur Teilnahme ist nicht notwendig, kann aber zur Absicherung der für die Erhebung verantwortlichen Person eingeholt werden.
- Bei der Untersuchung von Schüler*innen im Alter von bis zu 15 Jahren ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen.
- Bei mehrjährigen Panelstudien müssen die Eltern über Wiederholungsbefragungen ausreichend informiert werden und das Einverständnis muss nach zwei Jahren erneut eingeholt werden.
- Die Erhebung von Informationen über Dritte, etwa Eltern oder Partner*in, benötigt eine separate Zustimmung dieser Personen, etwa durch ein entsprechendes Formular.
- Ton- und Videoaufnahmen dürfen nur unmittelbar beteiligten Wissenschaftler*innen zugänglich gemacht werden und müssen nach Beendigung der Untersuchung gelöscht werden.
- Die Veröffentlichung von Bildmaterial bedarf einer separaten Zustimmung, die langfristig aufbewahrt werden muss.
- Nach Abschluss der Studie sind die Untersuchungsergebnisse der senatorischen Behörde kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Bestätigung der Schulleitung zur Teilnahme
Formular für die Zustimmung zur Erhebung von Informationen über Dritte
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Mai 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Institut für Bildungsmonitoring und Qualitätsentwicklung (IfBQ).
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Rolf Meier
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997 (zuletzt geändert am 27. Mai 2024)
Hamburgisches Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (zuletzt geändert am 24. Januar 2023)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag gemeinsam mit weiteren Unterlagen beim IfBQ einreichen. Der Antrag ist als PDF- oder als Word-Datei per E-Mail einzureichen. Es sollten möglichst wenige Einzeldateien enthalten sein.
- Genehmigungsschreiben den teilnehmenden Schulen vorlegen.
Für Lehramtsstudierende, die an maximal zwei Hamburger Schulen Daten erheben möchten, liegt die Entscheidung zur Teilnahme bei den jeweiligen Schulleitungen.
Dauer des Verfahrens: mindestens 3 Monate
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Exposé, das alle Informationen beinhaltet, die sich nicht aus anderen Unterlagen ergeben
- Muster der Instrumente in druckbarer Fassung, das heißt alle Hilfsmittel bei der Datenerhebung, etwa Fragebögen, Interviewleitfäden und Tests, aber auch Teilnahmelisten und Dokumentationsbögen
- Muster der Informationsschreiben an Schulleitungen, alle an der Untersuchung beteiligten Personen, Lehrkräfte, wenn die Untersuchung während des Unterrichts durchgeführt wird, und Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülern
- Muster der Datenschutz- und Einverständniserklärungen
Das Exposé sollte unter anderem die folgenden Inhalte umfassen:
- Gegenstand und Ziel der wissenschaftlichen Untersuchung
- Kurzdarstellung des aktuellen Forschungsstands inklusive Quellenverzeichnis
- Beschreibung der Durchführung der Untersuchung, etwa Forschungsmethode und Ablauf
- Beschreibung des zeitlichen Umfangs und Inanspruchnahme von Unterrichtszeit
- Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit
- Beschreibung der Datenauswertung
- bei Online-Erhebungen Server-Standort der Anwendungen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben der Webseite und den Richtlinien Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen.
- Bei der Untersuchung von Schüler*innen unter 14 Jahren ist eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
- Der Einsatz von Incentives ist nicht erlaubt.
- Ein Ergebnisbericht und weitere Veröffentlichungen müssen nach Abschluss der Studie unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.
- In den Antragsunterlagen sollte die Bereitschaft deutlich werden, sich an die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu halten.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juni 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Hessischen Kultusministerium.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Yasar Karakas
Erhebungen.HKM@kultus.hessen.de
Yasar.Karakas@kultus.hessen.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Hessisches Schulgesetz vom 31. März 2023
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag und weitere Materialien beim Hessischen Kultusministerium einreichen. Bevorzugt wird eine Einreichung als eine PDF-Datei anstelle von einzelnen Dateien, mit Ausnahme des Antragsformulars. Alternativ kann ein Online-Antrag gestellt werden.
- Einverständniserklärung der Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz einholen. Dies kann parallel zum Genehmigungsprozess erfolgen. Zu verwenden ist ein spezieller Vordruck. Die Bestätigungen müssen der Behörde auf Aufforderung vorgelegt werden. Bei der Zeitplanung ist zu berücksichtigen, dass Schulkonferenzen oft nur halbjährlich tagen.
- Ein Datenschutzkonzept verfassen, das der Aufsichtsbehörde auf Nachfrage vorzulegen ist.
Vordruck für Einverständniserklärung der Schulleitung
Dauer des Verfahrens: mindestens 3 Monate; länger bei komplexen Erhebungen
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Kurze Projektbeschreibung
- Muster der Informationsschreiben an Schüler*innen, Erziehungsberechtigte und sonstige Betroffene
- Muster der Einverständniserklärung für Schüler*innen, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und Schulleitungen
- Aufbewahrungs- und Löschkonzept für personenbezogene Daten
- Fragebögen, Interviewleitfaden, Testinstrumente; bei Online-Erhebungen als Druckversion
Besonderheiten
Sofern nicht anders angegeben, ergeben sich die hier aufgeführten Besonderheiten aus Hinweisen im Antragsformular.
- Eine Einwilligung der Eltern ist bei nicht volljährigen Schüler*innen erforderlich.
- Gemäß § 84 Hessisches Schulgesetz muss die Einwilligung in Schriftform vorliegen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
- Incentives sind nicht gestattet.
- Die Erhebung von Informationen über Dritte benötigt eine separate Zustimmung dieser Personen, vor allem, wenn Informationen über Eltern wie Bildungsabschluss und Beruf durch die Kinder erhoben werden sollen.
- Die Ergebnisse er Untersuchung sollen der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
- Bei Einreichung der Muster von Fragebögen reichen die Fragen aus, es ist nicht zwingend notwendig, die Antwortkategorien mit einzureichen.
- Der Genehmigungsantrag sollte sich möglichst nur auf die Untersuchung an hessischen Schulen beziehen und nicht auf Deutschland als Ganzes.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom August 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Maik Staffeld
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schulgesetz vom 10. September 2010 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Landesdatenschutzgesetz vom 22. Mai 2018
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung einreichen. Die Unterlagen sollten als einzelne PDF-Dateien inklusive Beschriftung eingereicht werden.
- Genehmigungsschreiben der Schule vorlegen.
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- ausführliche Beschreibung des Vorhabens (Exposé)
- Informationsschreiben an alle Beteiligten
- datenschutzrechtliche Einverständniserklärung der Teilnehmenden ab dem 14. Lebensjahr und der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schüler*innen
- vollständige Muster aller Erhebungsinstrumente
Erklärung des Antragstellenden zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Das Exposé sollte die folgenden Inhalte umfassen:
- Antragstellende
- für die Untersuchung Verantwortliche und deren Qualifikation
- geplanter Ablauf, zeitlicher Umfang und wissenschaftliche Ziele des Projekts
- Probandengruppe, etwa Übersicht aller einzubeziehenden Schulen getrennt nach Schulform und Region, Jahrgangsstufen, Anzahl der Teilnehmenden
- Beschreibung der Untersuchungsinstrumente
- zeitliche und personelle Inanspruchnahme der Schulen, das heißt der Schulleitung, Lehrkräfte und Schüler*innen
- geplante Auswertungen und Ergebnisrückmeldung
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Hinweisen auf der Webseite.
- Für minderjährige Schüler*innen ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Schüler*innen ab dem 14. Lebensjahr hat eine Nicht-Einwilligung der Schüler*innen Vorrang.
- Video- und Audioaufnahmen werden nicht genehmigt. Wir empfehlen, stattdessen handschriftliche Notizen anzufertigen.
- Die Untersuchung darf nur außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden.
- Incentives sind nicht erlaubt.
- Die Ergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom August 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson – Regionale Landesämter für Schule und Bildung
Braunschweig:service@rlsb-bs.niedersachsen.de
Hannover:service@rlsb-h.niedersachsen.de
Lüneburg:service@rlsb-lg.niedersachsen.de
Osnabrück:service@rlsb-os.niedersachsen.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Niedersächsisches Schulgesetz vom 3. März 1998 (zuletzt geändert am 15. Mai 2024)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (zuletzt geändert am 08. Februar 2024)
Runderlass Umfragen und Erhebungen in Schulen vom 01. Dezember 2021
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag einreichen beim zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück). Zuständig ist das Landesamt, in dessen Bezirk sich die Mehrzahl der beteiligten Schulen befindet. Die Zuständigkeit für die einzelnen Schulen kann beim Bildungsportal Niedersachsen recherchiert werden.
- Genehmigungsschreiben der Schule vorlegen.
Zum Zuständigkeitsfinder beim Bildungsportal Niedersachsen
Umfragen und Erhebungen, die den Religionsunterricht betreffen, werden nur mit Einverständnis der entsprechenden Religionsgemeinschaft genehmigt.
Für Umfragen oder Erhebungen an Schulen in freier Trägerschaft ist der jeweilige Träger anzusprechen.
Umfragen und Erhebungen im Rahmen der niedersächsischen Lehrerausbildung sind mit der Schulleitung abzustimmen. Dies ist der Fall, wenn eine Erhebung während oder im Anschluss an ein gemäß Nds. MasterVO-Lehr zu absolvierendes Praktikum nur an der betreffenden Praktikumsschule oder als Auszubildende gemäß APVO-Lehr an ihrer Ausbildungsschule durchgeführt wird. Dieses vereinfachte Verfahren gilt allerdings nicht, wenn mehrere öffentliche Schulen einbezogen werden.
Dauer des Verfahrens: mindestens 3 Wochen
Benötigte Unterlagen
- konkrete Bezeichnung des Vorhabens und ausführliche Darstellung
- Mitarbeiter*innen inklusive Name, Anschrift und Qualifikation
- beteiligte Schulen, betroffene Klassenstufen, gegebenenfalls bestimmte Fachklassen und voraussichtliche Anzahl der Klassen und Schüler*innen
- Art und zeitlicher Umfang der Inanspruchnahme von Schüler*innen, Lehrkräften und Eltern
- Zeitplan der Erhebung
- Stellungnahme des*r zuständigen Professors*in, der Projektleitung oder der Seminarleitung
- Begründung für die Durchführung der Erhebung in Niedersachsen
- Muster aller Unterlagen, etwa Fragebogen, Tests, Informationsschreiben für Teilnehmer*innen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus dem Runderlass Umfragen und Erhebungen in Schulen und der Webseite.
- Incentives sind nicht erlaubt.
- Die Ergebnisse und Auswertungen sind der Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
- Bei Teilnahme von minderjährigen Schüler*innen ist die Einwilligung der Eltern notwendig, bei Schüler*innen ab Klassenstufe 9 zusätzlich die Einwilligung der Schüler*innen.
- Die Erhebung personenbezogener Daten Dritter erfordert deren Einwilligung, etwa wenn Informationen über die Eltern erhoben werden.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juli 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Schulleitung.
Ihre Ansprechperson
jeweilige Schulleitung
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (mit Stand vom 09. September 2024)
Allgemeine Schulordnung vom 25. Juni 2002
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Anfrage direkt an die jeweiligen Schulen richten.
- Die Schulen entscheiden über ihre Teilnahme nach Beteiligung der Schulkonferenz.
Bei besonderer oder überörtlicher Bedeutung des Vorhabens muss die obere Schulaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- Darstellung des Untersuchungsvorhabens
- Muster aller verwendeten Unterlagen
- Angabe, inwieweit Lehrkräfte und Schüler*innen in Anspruch genommen werden
- Zeitplan der Untersuchung
- Stellungnahme des*r fachlich zuständigen Hochschullehrers*in
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben des Redaktionserlasses Wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. 4 SchulG.
- Die Ergebnisse der Untersuchung sind der Schule zu übermitteln.
- Falls Papier-Fragebögen verwendet werden: Diese sind nach Abschluss der Auswertung/Digitalisierung in geschlossenen Umschlägen an die Schulen zurückzugeben.
- Es ist nicht erlaubt, Namen und Adressen von Schüler*innen und Erziehungsberechtigten zu erheben.
- Bei minderjährigen Schüler*innen ist ein Einverständnis der Eltern erforderlich.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juni 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Dr. Patricia Erbeldinger, Michael Smolle
patricia.erbeldinger@add.rlp.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schulgesetz vom 30. März 2004 (zuletzt geändert am 17. Dezember 2022)
Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2018
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag gemeinsam mit weiteren Materialien bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier einreichen. Der Antrag ist per E-Mail einzureichen.
- Gleichzeitig Antrag zur Prüfung beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) vorlegen.
- Zustimmung der Schulleitung einholen nach Vorlage des Genehmigungsschreibens.
Einigen in Rheinland-Pfalz ansässigen Hochschulen wurde eine sogenannte „Generalgenehmigung“ oder „generelle Genehmigung“ für die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen in Schulen erteilt. Eine Übersicht befindet sich in der Informationsbroschüre. Diese Antragstellenden können, müssen aber nicht ihr Vorhaben an den LfDI weiterleiten. Darüber hinaus kann die Untersuchung ohne Rückmeldung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) drei Wochen nach ihrer Beantragung durchgeführt werden, sofern die Genehmigung vorher nicht von der ADD ausgesetzt wurde.
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- Formblatt „Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung"
- ausführliche Projektbeschreibung (Untersuchungsbeschreibung)
- Informationsschreiben für Teilnehmer*innen und für die Eltern bei minderjährigen Teilnehmer*innen
- schriftliche Einverständniserklärungen, verpflichtend von den Eltern bei Schüler*innen bis einschließlich 14 Jahren
- Erhebungsinstrumente (bei Online-Erhebungen: Link zum Erhebungsinstrument) bzw. Beschreibung des geplanten Vorgehens, etwa Beobachtungskriterien
- unterschriebene Datenschutzerklärung, in der bestätigt wird, dass unbefugte Dritte keinen Einblick in die Daten erhalten und dass Daten nur für angegebene Zwecke verwendet werden; die Erklärung sollte außerdem Hinweise zur Aufbewahrung und Löschung der Daten nach Ende der Forschungstätigkeit enthalten
Die Projektbeschreibung sollte unter anderem folgende Inhalte umfassen:
- Ziel bzw. Forschungsfrage
- methodisches Vorgehen
- Datenauswertung
- Untersuchungsleitung
- Kontaktdaten der Ausführenden inklusive Postadresse
- Hinweis, dass nicht teilnehmende Schüler*innen anderweitig betreut werden
- Ablauf und Umfang des Projekts
- Geplante Auswertungen und Ergebnisrückmeldungen
Formblatt „Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung“
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben auf der Webseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz.
- Incentives sind nicht erlaubt.
- Die Untersuchungsergebnisse sind der genehmigenden Behörde zur Verfügung zu stellen.
- Werden Informationen über Dritte erhoben, ist eine separate Einwilligung dieser erforderlich.
- Bei Video- und Audioaufnahmen: Im Falle eines Widerrufs sind Aufzeichnungen so zu verfremden, dass keine Identifikation möglich ist. Die Aufzeichnungen müssen anonymisiert werden und gelöscht werden, sobald dies der Forschungszweck erlaubt.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Oktober 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Bildung und Kultur Saarland.
Ihre Ansprechperson
Jutta Krüger
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Saarländisches Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (zuletzt geändert am 08. Dezember 2021)
Schulordnungsgesetz vom 05. Mai 1965 (zuletzt geändert am 10. Juli 2024)
Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten im Schulwesen vom 10. Juli 2024
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag gemeinsam mit weiteren Unterlagen beim Ministerium einreichen.
- Genehmigungsschreiben den teilnehmenden Schulen vorlegen.
Dauer des Verfahrens: mindestens 2 Monate
Benötigte Unterlagen
- ausführliche Darstellung des Forschungs- und Erhebungsverfahrens
- Projektleitung, Erhebungsleitung und weitere Mitarbeiter*innen inklusive Name, Anschrift und Qualifikation, auch studentische Mitarbeiter*innen sind anzugeben
- beteiligte Schulen, Klassenstufen und ggf. Fachklassen, Zahl der Klassen und Schüler*innen
- Art und zeitlicher Umfang der Inanspruchnahme von Schüler*innen, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten
- Zeitplan
- falls der Antrag nicht von Professor*innen oder Lehrkräften des Hochschul- oder Bildungsbereichs gestellt wird: Stellungnahme des zuständigen Professors*in bzw. der Lehrkraft, in der das Vorhaben unterstützt wird
- Muster aller verwendeten Unterlagen, aus denen insbesondere die Erhebung etwaiger personenbezogener Daten ersichtlich wird
- Angabe zum Zeitpunkt der Anonymisierung und Vernichtung beziehungsweise Löschung der Daten
- falls personenbezogene Daten erhoben werden: Begründung, warum die Erhebung nicht anonym erfolgen kann
- Informationsschreiben für teilnehmende Schüler*innen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte
- Formblatt für schriftliche Einwilligung
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus der Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Schulen.
- Bei minderjährigen Schüler*innen bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Das Informationsschreiben der Einwilligungserklärung sollte repräsentative Beispiele für konkrete Fragestellungen enthalten.
- Erhebungen sollten möglichst außerhalb des Unterrichts stattfinden.
- Die Genehmigungsschreiben des Ministeriums sowie die Informationsschreiben und das Formblatt zur Einwilligung sind der Schulleitung vorzulegen. Diese leitet die Dokumente weiter, überprüft die Einwilligungserklärungen und stellt sicher, dass nur Personen mit Einwilligung an der Datenerhebung teilnehmen.
Nach Abschluss der Studie ist dem Ministerium ein Ergebnisbericht schriftlich mitzuteilen.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
Datenerhebungen des pädagogischen Personals fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom September 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Schule und Bildung.
Ihre Ansprechperson
Carola Frenzel
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (zuletzt geändert am 6. Juli 2023)
Sächsisches Schulgesetz vom 27. September 2018 (zuletzt geändert am 17. Juli 2024)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag und weitere Materialien beim Landesamt für Schule und Bildung einreichen.
- Nach Erteilung der Genehmigung: Kontakt mit den Schulen aufnehmen. Gegebenenfalls können die Schulen vorab telefonisch über das laufende Antragsverfahren informiert werden.
Bei Erhebungen, die im Auftrag der OECD, der EU, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz durchgeführt werden, entscheidet das Staatsministerium für Kultus.
Dauer des Verfahrens: mindestens 4 Wochen
Benötigte Unterlagen
- Genehmigungsantrag
- nachvollziehbare Darstellung der wissenschaftlichen Untersuchung
- bei Längsschnittuntersuchungen: Muster der Schüler*innenteilnahmeliste, die eine Zuordnung zwischen Namen und Code ermöglicht und die an der Schule verbleibt
- Liste der teilnehmenden Schulen
- Zeitplan über den Ablauf der Erhebung
- Begründung für Durchführung der Untersuchung in Sachsen
- Informationsschreiben für Schulleitung und weitere beteiligte Personen, bei minderjährigen Schüler*innen auch für die Erziehungsberechtigten inklusive Datenschutzhinweisen und Einwilligungserklärung
- Muster der Erhebungsinstrumente, etwa Fragebogen, Leitfaden
Die Darstellung der wissenschaftlichen Untersuchung sollte unter anderem folgende Inhalte umfassen:
- auftraggebende Stelle sowie durchführende Personen, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die Daten verarbeitet
- Kontaktdaten des*r Datenschutzbeauftragten
- Art und Weise der Durchführung der Erhebung
- Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung
- Art der personenbezogenen Daten
- Kategorien der Personen, deren Daten verarbeitet werden
- Software der Datenverarbeitung
- technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung
- bei Online-Erhebungen zusätzlich Sicherheitskonzept gemäß BSI-Grundschutzkatalog
- wenn Einwilligungserklärungen in der Schule aufbewahrt werden zusätzlich Vereinbarung zur sicheren Verwahrung der Einwilligungserklärungen
- zeitlicher Umfang der Inanspruchnahme der untersuchten Personen
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben aus dem Antragsformular.
- Wenn minderjährige Schüler*innen teilnehmen, sind alle Instrumente (mit Ausnahme von Tests) zwei Wochen vor Erhebungsstart online zur Einsichtnahme für Erziehungsberechtigte zugänglich zu machen.
- Incentives sind nicht erlaubt.
- Bei der Untersuchung von minderjährigen Schüler*innen ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen. Minderjährige Schüler*innen ab 14 Jahren müssen zusätzlich ihr schriftliches Einverständnis erklären.
- Wenn kein Schüler*innenanschreiben verwendet wird: Im Anschreiben an die Eltern soll darum gebeten werden, sich mit dem Kind ausführlich über den Inhalt und die Durchführung der Erhebung auszutauschen.
- Bei Erhebung von Informationen über Dritte ist eine Information und Einwilligung dieser Personen erforderlich.
- Die Datenerhebenden müssen nachweisen können, dass eine Einwilligung erfolgt ist. Die Einwilligungserklärungen können entweder in der Schule oder bei den Datenerhebenden aufbewahrt werden.
- Eine Ergebniszusammenfassung ist der Behörde zur Verfügung zu stellen.
- Es ist auf eine gendergerechte Sprache zu achten, allerdings soll darauf verzichtet werden, den Großbuchstaben „I“ oder Sonderzeichen innerhalb von Worten zu verwenden, etwa Asterisk, Doppelpunkt oder Unterstrich.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
- Verwenden Sie den Begriff Einwilligung anstatt Einverständnis.
- Wenn möglich, verzichten Sie auf Videoaufnahmen.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juli 2024.
Die Zuständigkeit liegt bei der oberen Schulbehörde, dem Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Stefanie Matschke
Stefanie.Matschke@sachsen-anhalt.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 09. August 2018 (zuletzt geändert am 27. Juni 2024)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag einreichen beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt. Wenn mehrere Schulbehörden betroffen sind, entscheidet die oberste Schulbehörde, wer für die Genehmigung zuständig ist.
- Zustimmung der Schule einholen nach Vorlage der Legitimation, die mit dem Genehmigungsschreiben ausgestellt wird.
Empirische Untersuchungen und Befragungen auf dem Gebiet des Religionsunterrichtes bedürfen des Einverständnisses der zuständigen Kirchenleitung.
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- ausführliche Darstellung des Forschungsvorhabens
- Angaben über Mitarbeitende
- Umfang der Untersuchung, etwa Schulform und Jahrgang beziehungsweise Stufe und Anzahl der Schulen, voraussichtliche Zahl der Klassen und Schüler*innen
- Anschriften der betroffenen Schulen
- voraussichtliche Inanspruchnahme der Teilnehmer*innen
- Zeitplan der Untersuchung
- Muster aller verwendeten Unterlagen
- bei nicht volljährigen Schüler*innen Einverständnis der Eltern
- Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrkraft (Original)
- Begründung der Durchführung der Untersuchung in Sachsen-Anhalt
- schriftliche Verpflichtungserklärung, Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie erhoben wurden sowie zum Datenschutz (Original)
Besonderheiten
Die hier aufgeführten Besonderheiten ergeben sich aus Angaben der Richtlinien für die Genehmigung von empirischen Untersuchungen und Befragungen an den öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt.
- Die Schulleitung muss Aufzeichnungen über Untersuchungen an ihrer Schule führen und bei den Schulakten aufbewahren. Diese müssen beinhalten: Bezeichnung der Untersuchung, Aktenzeichen der Genehmigung, Name und Anschriften aller die Untersuchung durchführenden Personen, Datum der Durchführung, Zahl der beteiligten Klassen und Schüler*innen, Aufwand an Unterrichtszeit je Schüler*in, sonstige Bemerkungen.
- Die Ergebnisse der Untersuchung sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
- Videoaufnahmen sollten möglichst nicht weiterverarbeitet werden.
- Wenn möglich sollten offene Fragen sparsam eingesetzt werden.
- Es ist wünschenswert, den Teilnehmenden Einsicht in die Interviewleitfäden vor dem eigentlichen Interview zu ermöglichen.
- Wenn bereits eingereichte Unterlagen nachträglich verändert werden, sind diese erneut einzureichen.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom Juli 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK).
Ihre Ansprechperson
Marion Wulf
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (zuletzt geändert am 19. Juli 2024)
Landesdatenschutzgesetz vom 02. Mai 2018
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag einreichen beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
- Genehmigungsschreiben der Schule vorlegen.
Über die Genehmigung von Umfragen und Erhebungen, die Studierende, Referendar*innen und Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder einer Bachelor- oder Masterarbeit durchführen wollen, entscheiden die Schulleitungen der entsprechenden Schulen.
Für Erhebungen, die im Rahmen von Praktika und Prüfungsarbeiten innerhalb der Lehrkräfteausbildung durchgeführt werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden.
Dauer des Verfahrens: keine Information
Benötigte Unterlagen
- ausführliche Projektbeschreibung
- Informationsschreiben für Teilnehmer*innen und schriftliche Einverständniserklärung, bei minderjährigen Schüler*innen für die Eltern
- Instrumente, etwa Fragebogen, Interviewleitfaden, Testunterlagen, als Ansichtsexemplare beziehungsweise Beschreibung des Vorgehens und der geplanten eingesetzten Instrumente, etwa Beobachtungskriterien
- Erklärung, dass sichergestellt wird, dass unbefugte Dritte keinen Einblick in die Datenerhebung erhalten
- Zusicherung, dass alle befassten Personen über den Datenschutz (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes) belehrt beziehungsweise zu seiner Einhaltung verpflichtet wurden
- Liste der teilnehmenden Schulen/Klassen
Die Projektbeschreibung sollte unter anderem folgende Inhalte umfassen:
- Konzeption
- Projektleitung und eventuell Partner*innen
- konkretes Prozedere des Vorhabens
- Ziel
- zeitlicher Ablauf und Umfang
- Messzeitpunkt(e)
- Stichprobe und Umfang des Projekts
- Beschreibung der geplanten Auswertungen und Ergebnisrückmeldungen
Hilfreiche Links
Merkblatt zur Vorbereitung von Erhebungen an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein
Tipps
Die hier aufgelisteten Tipps beruhen auf Erfahrungen von Forschenden, die der VerbundFDB bei Genehmigungsverfahren beraten hat.
Auf Videoaufzeichnungen sollte eher verzichtet werden.
Die folgenden Informationen beruhen auf einer Recherche vom August 2024.
Die Zuständigkeit liegt beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
Zu den Informationen auf der Website der zuständigen Behörde
Ihre Ansprechperson
Daniela Hofmann
Daniela.Hofmann@tmbjs.thueringen.de
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzgrundverordnung vom 27. April 2016 (in der aktuellen Fassung vom 04. Mai 2016)
Thüringer Schulgesetz vom 30. April 2003 (zuletzt geändert am 02. Juli 2024)
Thüringer Datenschutzgesetz vom 16. Juni 2018 (zuletzt geändert am 02. Juli 2024)
Schritte im Genehmigungsverfahren
- Unterlagen zusammenstellen.
- Antrag einreichen beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Wenn nur ein Schulamtsbereich beteiligt ist, entscheidet das jeweilige Schulamt.
- Zustimmung der Schule einholen unter Vorlage des Genehmigungsschreibens.
Zu den staatlichen Schulämtern in Thüringen
Dauer des Verfahrens: 4–8 Wochen
Benötigte Unterlagen
- ausführliche Projektbeschreibung
- Erhebungsunterlagen, etwa Fragebögen, Interviewleitfäden, Testunterlagen
- Anschreiben an Teilnehmer*innen bzw. Eltern bei minderjährigen Schüler*innen inklusive Einwilligungserklärung
- Datenschutzkonzept
- zeitlicher Ablauf und zeitlicher Umfang des Vorhabens
- Übersicht teilnehmender Schulen
- Angaben, wie und wann Forschungsergebnisse zur Verfügung gestellt werden
Die Projektbeschreibung sollte unter anderem folgende Inhalte umfassen:
- Konzeption
- verantwortlicher Projektleiter*in und beteiligte Partner*innen
- konkretes Prozedere des Vorhabens
- Darstellung des erheblichen wissenschaftlichen Interesses
Erhebungen an deutschen Auslandschulen
Die Deutschen Auslandsschulen sind Schulen in privater Trägerschaft. Deshalb sind Forschungsprojekt an deutschen Auslandsschulen lediglich anzeigepflichtig. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA).
Peter Dicke (ZfA 1)bf-zfa-1-rgl@auswaertiges-amt.de030 18 4730 18101
Nach Anzeige des Forschungsvorhabens und Zustimmung des jeweiligen Schulträgers bzw. der Schulleitung können Sie Kontakt zu den Lehrkräften aufnehmen. Die Adressen der jeweiligen Schulträger und Schulleitungen finden Sie auf der Website der ZfA.Website der ZfA
Weiterführende Informationen und Quellen
In der Handreichung des VerbundFDB diskutiert Rechtsanwalt Jürgen Scheller Diskrepanzen, die sich durch verschiedene Regelungen mit Blick auf die Verwendung von Videos in der Forschung ergeben.
Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Die Kultusminister Konferenz (KMK) stellt eine Auflistung der Schulgesetze in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung.
Die Handreichung des VerbundFDB gibt Hilfestellungen bei der Erstellung von Einwilligungserklärungen.